Person

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Dr. Helmut Müller

Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist seit dem 1. November 2007 Herr Dr. Helmut Müller.

 

Herr Dr. Müller war bis 2002 Präsident des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, dem er in verschiedenen Funktionen insgesamt 35 Jahre lang angehörte.

 

Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2002 arbeitete der Jurist als Berater nationaler und internationaler Organisationen.

 

Nach zwei erfolgreichen Amtszeiten hat der bisherige Ombudsmann, der Versicherungsjournalist Arno Surminski, sein Amt an Herrn Dr. Müller übergeben.

 

Stellung und Kompetenz

Das Bundesministerium der Justiz hat den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt.

 

Die Ausübung der Ombudsmanntätigkeit erfolgt unabhängig und ohne Weisungen sowie für die Beteiligten kostenlos.

 

Der Ombudsmann verfügt über die für die Ausübung des Amtes erforderliche Befähigung und über Erfahrungen im Bereich der privaten Krankenversicherung sowie im Gesundheitswesen. Er darf nicht in der Krankenversicherungs- oder Versicherungsvermittlungs- bzw. Versicherungsberaterbranche oder in einem Beruf, der die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen zum Gegenstand hat, arbeiten oder dort irgendeine Stellung bekleiden.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Neutralität des Ombudsmanns gewährleistet.

 

Der Ombudsmann hat bei seinen Entscheidungen Recht und Gesetz zu beachten. Unabhängig davon kann er jederzeit Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.

 

Bei seiner Arbeit wird der Ombudsmann durch derzeit sechs Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt und vier Mitarbeitern im Sekretariat unterstützt.

 

Die Amtszeit des Ombudsmanns beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Amtsausübung, erfolgen.

 

Selbstverständlich kann als Ombudsmann auch eine Frau berufen werden.