Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Nur die eigenen Auslagen für Porto, Fax und Telefon tragen Sie selbst. Gleiches gilt für das Rechtsanwaltshonorar, falls Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung kann Ihr Anliegen nur bearbeiten, wenn es sich um eine Meinungsverschiedenheit auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung handelt. Hier finden Sie eine Liste aller Krankenversicherungsunternehmen, die sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben. Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich Beschwerden annehmen, die sich auf die Pflegepflichtversicherung beziehen.
Sollten Sie eine Beschwerde für den Bereich anderer privater Versicherungen (z. B. Sach- oder Lebensversicherungen) vortragen wollen, wenden Sie sich bitte an den dafür zuständigen Versicherungsombudsmann.
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, kann der Ombudsmann Ihr Anliegen nicht bearbeiten. Das gilt auch für den Fall einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Problemen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an das Bundesversicherungsamt wenden.
Soweit Sie beihilfeberechtigt sind, kann der Ombudsmann nicht tätig werden im Hinblick auf eine Entscheidung der Beihilfestelle, durch die Sie sich beeinträchtig fühlen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die in Ihrem Beihilfebescheid angegebene Widerspruchsbehörde.
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung kann nicht tätig werden, wenn Sie eine Meinungsverschiedenheit mit Ihrem Behandler (Arzt, Physiotherapeut etc.) haben. In diesen Fällen können Sie sich an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung wenden.
Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, geben Sie bitte Ihrem Versicherungsunternehmen die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Diese Vorgehensweise stellt ein Gebot der Fairness im langfristigen Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dar. Darüber hinaus ist eine vorherige erfolglose Beschwerde beim Versicherungsunternehmen eine Verfahrensvoraussetzung gemäß dem Statut des Ombudsmanns. Das bedeutet, dass bei fehlender Beschwerde bei Ihrem Versicherer die Bearbeitung Ihrer Beschwerde beim Ombudsmann abgelehnt werden kann.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug im Jahr 2007 26 Wochen, kann jedoch auch darüber hinaus gehen. Der Ombudsmann arbeitet mit einem nach Dringlichkeit gestaffelten Bearbeitungssystem. Das bedeutet, dass beispielsweise Beschwerden von Personen, bei denen es um den Verlust des Versicherungsschutzes geht genauso bevorzugt behandelt werden, wie Anliegen von schwerkranken Beschwerdeführern, die auf die Erstattung einer lebensnotwendigen Behandlung warten.
Bitte beachten Sie aber auch, dass die Mindestbeschwerdedauer bei etwa sechs Wochen liegt. Das liegt daran, dass Ihr Versicherungsunternehmen immer zu einer Stellungnahme aufgefordert wird. Denn in einem Schlichtungsverfahren müssen beide Seiten gehört werden. Aufgrund dieser Mindestbearbeitungszeit kann der Ombudsmann beispielsweise nicht helfen, wenn es Ihnen darum geht, eine Zusage zu einem Krankenhausaufenthalt in naher Zukunft zu erhalten.
Wenn Ihre Beschwerde bearbeitet worden ist, teilt der Ombudsmann Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Folgende Ergebnisse sind möglich: