Nein. Das Verfahren vor dem Ombudsmann ist für die Versicherten kostenfrei. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Anwalt hinzugezogen wird, sowie persönliche Auslagen müssen Sie aber selbst tragen, und zwar auch dann, wenn der Ombudsmann zu Ihren Gunsten entscheiden sollte.
Nein. Bitte beachten Sie aber, dass die Durchsetzung Ihres Anspruchs an der gesetzlichen Verjährungsfrist scheitern kann.
Ja. Sie können sich im Ombudsmannverfahren vertreten lassen, z.B. durch einen Verwandten, Bekannten, Makler oder Rechtsanwalt. Für diesen Fall benötigt der Ombudsmann eine schriftliche Vollmacht, aus der hervorgeht, dass Sie eine andere Person mit der Vertretung der Interessen im Rahmen des Ombudsmannverfahrens beauftragt haben. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier (PDF | 21 KB). Etwaige Kosten, die durch die Vertretung entstehen, werden nicht erstattet.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Auch für diesen Fall ist Ihre schriftliche Vollmacht (PDF | 21 KB) erforderlich. Der Ombudsmann behandelt eine Beschwerde aber nicht, wenn der Behandler nur sein eigenes Kosteninteresse durchsetzen möchte. Vermitteln kann der Ombudsmann nämlich nur in dem Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem privaten Krankenversicherer bzw. einem Versicherungsvermittler oder -berater.
Nein. Der Ombudsmann wird nur bei Problemen zwischen Versicherungsnehmern und den privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. einem Versicherungsvermittler oder -berater vermittelnd tätig. Bei Problemen mit Ihrem behandelnden Arzt können Sie sich aber an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Herrn Wolfgang Zöller, oder aber an die zuständigen Ärztekammern wenden.
Nein. Das Ombudsmannverfahren soll Ihnen als Versicherungsnehmer eine zusätzliche außergerichtliche Möglichkeit der Streitschlichtung geben. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Beschwerde rechtlich einwandfrei präsentiert wird. Dem Ombudsmann genügt für die Überprüfung eine Schilderung des Sachverhalts mit eigenen Worten. Bitte beachten Sie, dass Anwaltskosten im Rahmen des Ombudsmannverfahrens nicht erstattet werden.
Ja. Der Ombudsmann und seine Mitarbeiter achten streng darauf, dass alle Informationen vertraulich und diskret behandelt werden. Er speichert und verarbeitet Ihre Daten nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In seinem jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht er einige Beispielsfälle. Dazu werden alle Personenangaben vollständig anonymisiert.
Nein. Der Ombudsmann kann Ihre Beschwerde nicht (mehr) behandeln, wenn
die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Ombudsmanns fällt;
der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird;
die Streitigkeit bereits beigelegt ist;
der Streitgegenstand eine Bagatellsache (bis 50 Euro) darstellt.
Bitte beachten Sie zusätzlich, dass der Ombudsmann als Streitschlichter keine allgemeinen Rechtsauskünfte erteilen kann.
Nein. Der Ombudsmann spricht Schlichtungsvorschläge aus. Unabhängig von der juristischen Prüfung, die stets durchgeführt wird, hat er so die Möglichkeit, auch in den Fällen Kompromisse zu erreichen, in denen ihm das formaljuristisch Richtige unbillig erscheint.
Die Verfahrensgrundsätze, die Zuständigkeiten und die Abläufe sind im Statut des Ombudsmanns geregelt.
Das Ombudsmannverfahren schafft für Sie eine zusätzliche Möglichkeit, Probleme mit Ihrem privaten Krankenversicherer außergerichtlich aus der Welt zu räumen. Wenn der Ombudsmann keine Schlichtung erzielt, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden oder die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lassen.
Der Ombudsmann wurde vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eingerichtet und wird von diesem finanziert.