A A A

 
Menü

Der Ombudsmann

Zur Person

Prof. Dr. Rainer Schlegel ist seit dem 01.11.2024 Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Er folgt auf Heinz Lanfermann, der im Juni dieses Jahres verstorben ist. Herr Lanfermann war 10 Jahre im Amt. 

Prof. Dr. Schlegel war seit dem Jahr 1987 zunächst als Richter tätig. Nach verschiedenen Abordnungen, u.a. an das Bundessozial- und das Bundesverfassungsgericht, wurde er Richter am Bundessozialgericht, dessen Präsident er von 2016 bis zu seiner Pensionierung im Februar dieses Jahres war. Zuletzt leitete er den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen 1. Senat des Bundessozialgerichts.

Amtsausübung

Das Bundesministerium der Justiz hat den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt.

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle erstreckt sich auf Angelegenheiten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Ombudsmann ist keine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Ausübung der Ombudsmanntätigkeit erfolgt unabhängig und ohne Weisungen sowie für die Beteiligten kostenlos.

Der Ombudsmann verfügt über die für die Ausübung des Amtes erforderliche Befähigung und über Erfahrungen im Bereich der privaten Krankenversicherung sowie im Gesundheitswesen. Der Ombudsmann hat die Befähigung zum Richteramt. Er darf nicht in der Krankenversicherungs- oder Versicherungsvermittlungs- bzw. Versicherungsberaterbranche oder in einem Beruf, der die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen zum Gegenstand hat, arbeiten oder dort irgendeine Stellung bekleiden.

Vor diesem Hintergrund ist die Neutralität des Ombudsmanns gewährleistet.

Die Amtszeit des Ombudsmanns beträgt drei Jahre und kann verlängert werden. Eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Amtsausübung, erfolgen.

Für das Amt kann auch eine Ombudsfrau berufen werden.