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Der Ombudsmann

Zur Person

Herr Heinz Lanfermann ist seit dem 01.01.2014 Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Jurist war von 1996 bis 1998 beamteter Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Abgeordneter des Deutschen Bundestages und des nordrhein-westfälischen Landtags war er mit den Fragen des Gesundheitswesens befasst. Bereits während seiner beruflichen Zeit als Richter hat er sich mit dem Medizinrecht beschäftigt.

Als Vertreter für Herrn Lanfermann wurde Herr Dr. Wilhelm Schluckebier, amtierender Ombudsmann des Versicherungsombudsmann e. V., berufen. Für den Vertreter gelten die gleichen Grundsätze wie für den Ombudsmann selbst.

Ombudsmann Heinz Lanfermann an seinem Schreibtisch
 

Amtsausübung

Das Bundesministerium der Justiz hat den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt.

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle erstreckt sich auf Angelegenheiten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Ombudsmann ist keine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Ausübung der Ombudsmanntätigkeit erfolgt unabhängig und ohne Weisungen sowie für die Beteiligten kostenlos.

Der Ombudsmann verfügt über die für die Ausübung des Amtes erforderliche Befähigung und über Erfahrungen im Bereich der privaten Krankenversicherung sowie im Gesundheitswesen. Der Ombudsmann hat die Befähigung zum Richteramt. Er darf nicht in der Krankenversicherungs- oder Versicherungsvermittlungs- bzw. Versicherungsberaterbranche oder in einem Beruf, der die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen zum Gegenstand hat, arbeiten oder dort irgendeine Stellung bekleiden.

Vor diesem Hintergrund ist die Neutralität des Ombudsmanns gewährleistet.

Die Amtszeit des Ombudsmanns beträgt drei Jahre und kann verlängert werden. Eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Amtsausübung, erfolgen.

Selbstverständlich kann als Ombudsmann auch eine Frau berufen werden.