Ablauf des Verfahrens
Wie stelle ich einen Schlichtungsantrag?
Ein Schlichtungsantrag kann beim Ombudsmann per Post, FAX oder über den auf dieser Homepage verfügbaren Schlichtungsantrag eingereicht werden.
Möchten Sie den Antrag per Post einreichen, bitten wir Sie, den Schlichtungsantrag (PDF-Dokument, 542.5 KB) auszudrucken und auszufüllen. Formulieren Sie Ihr Antragsbegehren möglichst präzise und beantworten Sie alle im Schlichtungsantrag gestellten Fragen. Die Übersendung des Antrags erfolgt an: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin oder per FAX an: 030 20458931.
Eine mündliche Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Nur die eigenen Auslagen für Porto, Fax und Telefon tragen Sie selbst. Gleiches gilt für das Rechtsanwaltshonorar, falls Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Es ist hilfreich, wenn Sie uns Unterlagen einreichen, die der Erfassung der Meinungsverschiedenheit dienlich sind. Im Regelfall genügt hierzu die Übersendung der zuletzt mit dem Versicherer über diesen Sachverhalt geführten Korrespondenz. Bitte übersenden Sie uns keine Originale, sondern ausschließlich Kopien.
Bevor das Verfahren vor dem Ombudsmann aufgenommen werden kann, ist eine Einverständniserklärung (PDF-Dokument, 248.2 KB) erforderlich, dass der Versicherer – soweit für das Ombudsmannverfahren von Bedeutung – Gesundheitsdaten an den Ombudsmann weitergeben darf und Ihre persönlichen Daten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verarbeitet werden dürfen.
Sofern Sie den Schlichtungsantrag nicht für sich selbst, sondern in Vertretung eines Dritten einreichen, ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Zur Bevollmächtigung können Sie dieses Vollmachtformular (PDF-Dokument, 14.1 KB) nutzen.
Was passiert mit meinem Schlichtungsantrag? Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, die Hinweise und Informationen für das weitere Verfahren enthält. Bitte geben Sie bei etwaigen weiteren Zuschriften unbedingt das aus der Eingangsbestätigung ersichtliche Aktenzeichen an.
Sofern Sie mit der Eingangsbestätigung nicht um Vorlage weiterer Unterlagen bzw. um weitere Angaben gebeten werden, übersenden wir den Antrag dem Versicherer zur Stellungnahme und setzen ihm hierfür eine Frist von in der Regel drei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
Anschließend erhalten Sie die Stellungnahme des Versicherers zur Kenntnis, es sei denn, erhebliche Gründe sprechen dagegen. Wenn die Angelegenheit dann noch nicht entscheidungsreif sein sollte, veranlasst der Ombudsmann die Einleitung der weiteren notwendigen Schritte (z.B. die Einholung zusätzlicher Auskünfte).
Ist die Akte vollständig, schließt der Ombudsmann das Verfahren innerhalb von 90 Tagen ab oder unterbreitet innerhalb dieser Frist einen Schlichtungsvorschlag. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann der Ombudsmann diese Frist verlängern. Hierüber sind die Parteien zu unterrichten.
Welche Ergebnisse sind im Schlichtungsverfahren möglich?
Wenn Ihr Schlichtungsantrag bearbeitet worden ist, teilt der Ombudsmann Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Das Ergebnis ist für die Beteiligten nicht bindend. Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Der Ombudsmann kommt zu dem Schluss, dass das Verhalten Ihres Versicherers rechtlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall erklärt er Ihnen, warum das der Fall ist und was Sie gegebenenfalls sonst noch tun können.
- Ihr Versicherer kommt Ihnen im Rahmen dieses Verfahrens vollständig entgegen. Der Ombudsmann teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Wenn der Ombudsmann einen anderen Lösungsansatz als Ihr Versicherer vertritt oder Ihrem Anliegen nur teilweise abgeholfen wird, unterbreitet der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag.
- Den Schlichtungsvorschlag einschließlich der Begründung übermittelt der Ombudsmann den Parteien in Textform und gibt Gelegenheit, den Vorschlag anzunehmen. In diesem Fall kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien im Rahmen des Ombudsmannverfahrens. Andernfalls stellt der Ombudsmann fest, dass die Parteien sich im Schlichtungsverfahren nicht einigen konnten.
Kann ich meinen Schlichtungsantrag auch zurücknehmen?
Ja. Teilt der Antragsteller mit, dass er den Schlichtungsantrag zurücknehmen oder das Verfahren nicht mehr weiter betreiben möchte, stellt der Ombudsmann das Verfahren ein. Hierüber unterrichtet er die Parteien.
Wo kann ich die Regeln für das Verfahren nachlesen?
Die Verfahrensregeln können in dem auf dieser Homepage hinterlegten Statut nachgelesen werden.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt ca. vier Monate. Insbesondere eilbedürftige Fälle werden schneller bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass die Mindestbeschwerdedauer bei etwa sechs Wochen liegt. Das liegt daran, dass Ihr Versicherungsunternehmen immer zu einer Stellungnahme aufgefordert wird. Denn in einem Schlichtungsverfahren müssen beide Seiten gehört werden. Aufgrund dieser Mindestbearbeitungszeit kann der Ombudsmann beispielsweise nicht helfen, wenn es Ihnen darum geht, eine Zusage zu einem Krankenhausaufenthalt in naher Zukunft zu erhalten.