Voraussetzungen für eine Antragstellung
Wer kann sich an den Ombudsmann wenden?
An den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung können sich Versicherte wenden, die eine Meinungsverschiedenheit mit ihrem Versicherungsunternehmen in Bezug auf ihre Private Krankheitskostenvollversicherung, Private Pflegepflichtversicherung oder Zusatzversicherung haben.
Voraussetzung ist, dass sich das betroffene Versicherungsunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Hier finden Sie eine Liste aller Krankenversicherungsunternehmen, die sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben.
Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.
Wann ist der Ombudsmann nicht zuständig?
Haben Sie eine Meinungsverschiedenheit mit der Gesetzlichen Krankenversicherung, kann der Ombudsmann Ihr Anliegen nicht bearbeiten. Das gilt auch für den Fall einer freiwilligen Versicherung. Bei Problemen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an das Bundesversicherungsamt wenden.
Im Hinblick auf eine Entscheidung der Beihilfestelle, durch die Sie sich beeinträchtig fühlen, kann der Ombudsmann nicht tätig werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die in Ihrem Beihilfebescheid angegebene Widerspruchsbehörde.
Streitfälle mit behandelnden Ärzten, Zahnärzten oder Krankenhäusern sowie deren Abrechnungsstellen kann der Ombudsmann nicht bearbeiten. Der Ombudsmann wird ausschließlich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Versicherungsnehmern und den privaten Krankenversicherungsunternehmen vermittelnd tätig.
Der Ombudsmann beantwortet keine allgemeinen Anfragen zur Privaten Krankenversicherung. Die Aufgabe des Ombudsmanns ist die Streitschlichtung bzw. die Vermittlung zwischen den Parteien. Allgemeinen Rechtsrat sowie Ratschläge dahingehend, wie Sie sich verhalten sollen, darf der Ombudsmann als neutraler Streitschlichter nicht erteilen. Ebenso erfolgt keine Vorprüfung von Ansprüchen. Entsprechende Fragestellungen können auch nicht telefonisch über die Ombudsmann-Hotline erörtert werden.
Wann lehnt der Ombudsmann einen Schlichtungsantrag ab?
Der Ombudsmann lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
- Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Ombudsmanns fällt
- Sie Ihr Anliegen noch nicht bei Ihrem Krankenversicherer geltend gemacht haben
- der Beschwerdegegenstand bereits durch ein Gericht in der Sache entschieden wurde oder bei einem solchen anhängig ist, es sei denn, das Gericht hat zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann das Ruhen des Gerichtsverfahrens angeordnet
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist
- der Anspruch des Versicherten bei Einreichung des Schlichtungsantrags verjährt ist und sich der Antragsgegner auf die Verjährung beruft
- der Streitgegenstand eine Bagatellsache (Streitwert bis zu 50 Euro) darstellt
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Verfahrens bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist
Sämtliche Verfahrensvoraussetzungen können Sie dem Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung entnehmen.